Maisanpflanzungen an Straßenkreuzungen
Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Unter Anpflanzungen aller Art fallen auch Maispflanzen, soweit die Fahrbahn um mehr als einen Meter überragt wird.
Um die Anfahrsicht zu gewährleisten, sind Sichtdreiecke einzuhalten. Diese Dreiecke berechnen sich anhand der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten. Bei einer Geschwindigkeit von
- 100 km/h ergibt sich eine Schenkellänge von 200 m,
- 90 km/h 170 m,
- 80 km/h 135 m,
- 70 km/h 110 m und bei
- 60 km/h 85 m.
Um die freizuhaltenden Sichtfelder abmessen zu können, muss ein Ausgangspunkt bestimmt werden. Von diesem Punkt aus werden dann die Schenkellängen angetragen. Der Endpunkt ist die Straßenmitte der anderen Straße
Es wird um dringende Beachtung gebeten!